Briefwahlanträge noch bis 22. September online möglich

Rosbach vor der Höhe
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Wer seine Stimme bei der Bundestagswahl noch per Briefwahl abgeben möchte, sollte bis zum 22. September die Briefwahlunterlagen entweder online oder schriftlich beantragen, teil die Stadt Rosbach v. d. Höhe mit.

Das Datum sollte in jedem Fall eingehalten werden, damit die Briefwahlunterlagen noch rechtzeitig vor dem Wahltermin bei den Wählerinnen und Wählern eingehen und auch der pünktliche Rücklauf gewährleistet werden kann.

Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass eine telefonische Beantragung aufgrund der rechtlichen Vorgaben nicht möglich ist.

Bei der letzten Bundestagswahl haben 2.022 Personen mit Wahlschein (Briefwahl) gewählt. Am 17.09. lagen bereits 3.942 Briefwahlanträge vor. Es ist daher davon auszugehen, dass das Briefwahlaufkommen im Vergleich zur letzten Bundestagswahl mehr als doppelt so hoch sein wird.

„Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass die Wahlbriefe spätestens am Wahltag, um 18.00 Uhr im Rathaus eingegangen sein müssen, appellieren wir an alle Wählerinnen und Wähler, ihre Wahlbriefe dem Wahlamt möglichst vor dem Wahlsonntag zukommen zu lassen.“, so die für die Wahlorganisation zuständige Fachbereichsleiterin, Frauke Stock.

Die eingehenden Wahlbriefe müssen alle dem jeweiligen Briefwahlbezirk zugeordnet und dann am Wahlsonntag überbracht werden – erstmals bei Zusammentritt der Briefwahlvorstände um 15.30 Uhr und letztmals kurz nach 18.00 Uhr.

„Mit der rechtzeitigen Abgabe Ihrer Wahlbriefe können Sie als Wählerinnen und Wähler dazu beitragen, dass die Wahlergebnisermittlung am Wahlsonntag reibungslos erfolgt und die Ehrenamtlichen in den Briefwahlvorständen nicht über Gebühr beansprucht werden.“, erklärt Bürgermeister Maar.

Wahllokale sicher mit Corona-Schutzkonzept

Selbstverständlich ist die Stimmabgabe auch im Wahllokal möglich. Das bereits bei der Kommunalwahl bewährte Schutzkonzept wird auch diesmal umgesetzt. So gelten die üblichen Abstandsregeln, Maskenpflicht in den Wahlräumen sowie die Vorgabe, dass Stifte und Flächen regelmäßig gereinigt bzw. desinfiziert werden.

Alle Wählerinnen und Wähler können zudem ihren eigenen Stift zur Kennzeichnung der Stimmzettel mitbringen.



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