§ 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. I S. 362), richtet jede Gemeinde zur Schlichtung privater Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsamt ein.
Auf Grund des bevorstehenden Ablaufes der Amtszeit der seitherigen Schiedsperson sowie der stellvertretenden Schiedsperson müssen diese Positionen wiederbesetzt werden. Es ist eine Schiedsperson und eine stellvertretende Schiedsperson für die Dauer von 5 Jahren zu benennen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich nach Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für die Ausübung dieses Amtes als geeignet betrachten, werden gebeten, sich bis zum 31.05.2025 schriftlich beim Magistrat der Stadt Karben, Fachbereich 1 – Zentrale Dienste, Rathausplatz 1, 61184 Karben zu bewerben.
Die Eignungs- und Ausschlussgründe nach § 3 Schiedsamtsgesetz sind hierbei zu beachten. Auskünfte werden im FB 1 – Zentrale Dienste unter der Telefonnummer 481-110 oder per Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gegeben.
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