Astüberhänge im Stadtgebiet Karben

Karben
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Grundstückseigentümer/innen werden aufgefordert den von ihrem Grund-stück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zu entfernen

Gemäß dem Hessischen Straßengesetz dürfen Äste, Sträucher o.ä. nicht von einem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Diese sind auf die Grundstücksgrenze zurück zu schneiden. Des Weiteren ist der Gehweg in einer Höhe von 2,40 Meter sowie die angrenzende Straße in einer Höhe von 4,50 Meter von allen Ästen, Sträuchern o.ä. freizuhalten.

Aus aktuellem Anlass weist der Magistrat der Stadt Karben auf diese Bestimmungen hin und fordert die Grundstückseigentümer/innen auf, den von ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zu entfernen.

Natürlich ist in der Zeit vom 01. März bis 30. September die Setz- und Brutzeit zu beachten. Allerdings sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz Form- und Pflegeschnitte zulässig. Auch dürfen Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.



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