In der jüngeren Vergangenheit häufen sich die Anzeigen von Brennholzlagerungen, baulichen Anlagen und Ablagerungen aller Art im Außenbereich, allen voran in den Streuobstwiesen.
Diese Flächen genießen einen besonderen Schutz und sollen vor negativer Beeinflussung bewahrt werden. Brennholzablagerungen entsprechen dieser Zielsetzung nicht. Bei einer Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf im Außenbereich der Ortslagen ist zu beachten:
1. Die Lagerung außerhalb des Waldzusammenhanges und außerhalb der bebauten Ortslage darf nur für den Eigenbedarf erfolgen. Gelagert werden darf nur unbehandeltes Holz aus Forstwirtschaft und Landschaftspflege in Form von geschichteten Stapeln. Die maximale Höhe und Breite der Stapel darf zwei Meter, die maximale Länge zehn Meter nicht überschritten. Pro Haushalt und Flurstück sind max. 40 Raummeter als gelagerte Menge zulässig. Bei mehr als zehn Raummetern pro Flurstück ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung und die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
2. Bau- und Abbruchholz sowie Paletten etc. dürfen nicht gelagert werden.
3. Die Lagerung muss sich in das Landschaftsbild einfügen. Die Abdeckung auf der Oberseite des Holzstapels ist mit umweltneutralen Materialien in gedeckter Farbe oder mit dunkler, UV- beständiger Folie zulässig, wenn darüber eine mindestens einreihige Holzabdeckung erfolgt.
4. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten, zum Beispiel keine Lagerung innerhalb besonders geschützter Biotope wie beispielsweise Streuobstwiesen, keine Lagerung in Naturschutzgebieten, keine Lagerung in wasserrechtlich geschützten Bereichen wie Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen, etc. In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000 - Gebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) kann die Lagerung in der Regel geduldet werden, bedarf aber immer der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.
5. Das Einzäunen der Lagerplätze und das Errichten von festen Lagerschuppen ist grundsätzlich nicht zulässig.
6. Bei gewerblicher Holzlagerung ist grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Als zuständige Behörde hat der Wetteraukreis diese Hinweise über die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Bad Vilbel an alle Eigentümer entsprechender Flächen noch einmal weitergegeben. Sollte es auf solchen Flächen zu Ablagerungen von Brennholz kommen, die nicht den Vorgaben entsprechen, können die Eigentümer diese entweder entfernen oder aber eine nachträgliche Genehmigung etwaiger Zustände einzuholen. Bei dauerhafter Nichteinhaltung der Vorgaben und nicht genehmigter Zustände droht ein Verwaltungs- und Bußgeldverfahren.
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