Corona-Notbremse: Diese Regelungen gelten für den Sport

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Die für das Infektionsschutzgesetz  zuständige Bundesregierung hat bislang keine amtlichen Auslegungshinweise, die die häufig unklaren und interpretationsbedürftigen gesetzlichen Regelungen konkretisieren, veröffentlicht. Der Hessische Fußball-Verband ergänzt daher die vom Landessportbund Hessen veröffentlichten nachfolgenden Orientierungshilfen und bemüht sich weiterhin um offizielle Auslegungshinweise.

"Sobald uns diese vorliegen, werden sie veröffentlicht", so der HFV.

Welche Regelungen für den Sport gelten in Kreisen/kreisfreien Städten mit 7-Tages-Inzidenz über 100?
Für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist lediglich kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands möglich. Das 14. Lebensjahr ist am 14. Geburtstag vollendet. Wenn es im Gesetz heißt „… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres …“, so sind hier Kinder angesprochen, die maximal 13 Jahre alt sein dürfen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen über diese Regelung hinaus kontaktlosen Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben. Im Gesetz heißt es ergänzend: „Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.“ Die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ ist immer das jeweilige kommunale Gesundheitsamt. Wie genau die Vorgabe zum Testen von diesem ausgelegt wird, kann also regional variieren. Der Landessportbund kann demnach keine Empfehlungen abgeben.

Welche Regelungen gelten für Sportanlagen und Sporträume bei einer Inzidenz von über 100?
Laut Infektionsschutzgesetz ist die Öffnung von Einrichtungen wie Badeanstalten oder Fitnessstudios untersagt. Sporthallen und -plätze werden hier nicht aufgeführt. Der öffentliche Raum kann für den Individualsport genutzt werden. Mit Blick auf die „Ausgangssperre“, laut der ein Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt ist, gibt es sogar eine Ausnahme für sportliche Betätigung: Demnach ist eine allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien (nicht auf oder in Sportanlagen) zwischen 22 und 24 Uhr erlaubt.

Wie sind Individualsportarten definiert?
Der Begriff „Individualsportarten“, wie er im IfSG verwendet wird, ist irreführend. Im Sinne des Infektionsschutzes kann hier nur die individuelle und kontaktlose Ausübung einer Sportart gemeint sein, da es keine Rolle spielt, ob sich zwei Fußballer*innen den Ball auf Distanz zuspielen oder im Einzel Tennis gespielt wird. Daher ist nach unserer Auffassung Fußball in kontaktlosen Zweiergruppen unabhängig vom Alter möglich.

Dürfen mehrere 5er-Gruppen auf einem Sportplatz Sport ausüben?
Hierzu liegt noch keine klare Aussage vor. Nach dem Wortlaut im Gesetz: „im Freien in Gruppen von höchstens fünf Personen“ sind mehrere 5er-Gruppen möglich, sofern die Abstände untereinander eingehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass Eltern oder Kinder beim Bringen oder Abholen der Kinder keine Gruppen bilden und die allgemein gültigen Hygieneregeln eingehalten werden.

Müssen die 5er-Gruppen  fest zusammengestellt werden oder dürfen sie in der Zusammensetzung von Training zu Training variieren?
Im Gesetz gibt es dazu keine Hinweise. Da Training nur kontaktlos möglich ist, sollte die Zusammensetzung der Trainingsgruppen unerheblich sein.

Können sich Mannschaften (ab 14 Jahren) auf einem Sportfeld oder Individualsportler mit einem gebührenden Abstand treffen und in mehreren Zweier-Gruppen Sport treiben?
Tendenziell eher nein. Der Wortlaut des 1. Teilsatzes des § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG „Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden“ spricht eher gegen die Nutzung eines Sportplatzes durch mehrere zweier Gruppen, gerade weil dies für die Kinder anders geregelt wird.

Was sind Anleitungspersonen?
Dieser Begriff umfasst ausschließlich Trainer*innen und Übungsleiter*innen.

Wie viele Anleitungspersonen dürfen eine Fünfer-Gruppe betreuen?
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch zwei oder mehr Anleitungspersonen eine Fünfer-Gruppe betreuen, vorausgesetzt alle eingesetzten Anleitungspersonen sind negativ getestet. Das unterscheidet sich wesentlich von der Regelung für Kreise mit Inzidenz unter 100 (nur zwei Trainer pro Mannschaft).

Welcher Form der Testung bedarf es und wie wird diese dokumentiert?
Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie mehrerer Gesundheitsämter sind für die Tests der Anleitungspersonen sogenannte Selbsttests ausreichend. In § 28b Abs. 9 IfSG heißt es: „Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“

Das heißt: Die Tests müssen den Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entsprechen. Zugelassene Tests finden Sie hier: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Der HFV empfiehlt eine Eigendokumentation der Testergebnisse und Aufbewahrung für 14 Tage.



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