Der Lohntarifvertrag für das Friseurhandwerk Hessen ist wieder allgemeinverbindlich. Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales hat auf gemeinsamen Antrag von ver.di und dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen sowie auf Empfehlung des hessischen Tarifausschusses den Lohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt. Seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gilt der Lohntarifvertrag nun für alle Friseurbetriebe in Hessen wie ein Gesetz – und zwar rückwirkend zum 1. Juni 2023.
Gewerkschaftssekretärin Stefanie Mielast: „Damit ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, seinen Lohn zu überprüfen und eventuelle Differenzen zum Tarifvertrag vom Arbeitgeber einzufordern. Das gilt insbesondere für diejenigen, die in Salons arbeiten, die nicht tarifgebunden sind. Jeder Friseurbetrieb in Hessen ist verpflichtet, die allgemeinverbindlichen Tariflöhne rückwirkend zum 1. Juni 2023 zu zahlen.“ Allerdings, so Mielast, seien nicht ausnahmslos alle Entgeltgruppen von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst. Ausgenommen sei die Lohngruppe 1 (Meister*innen in verantwortlicher Stellung z.B. als Filial- oder Abteilungsleiter*in, über 10 Beschäftigte). Für alle anderen Lohngruppen (LG2- LG8) gelte die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags.
Neue Lohn- und Gehaltstabelle:
Lohn-gruppe | Stand TV Hessen seit 01.01.2021 | Stundenlohn seit Okt 2021 mit MiLo | Faktorberechnung zu TV/MiLo | ab 1.6.2023 Stundenlohn | Faktor-3,5% zu Stundenlohn 2023 | ab 1.6.2024 Stundenlohn | |
1 | 18,99 € | 18,99 € | 1,0795 | 20,50 € | 1,0350 | 21,22 € | |
2 | 15,86 € | 15,86 € | 1,1034 | 17,50 € | 1,0350 | 18,11 € | |
3 | 13,78 € | 13,78 € | 1,1248 | 15,50 € | 1,0350 | 16,04 € | |
4 | 12,73 € | 12,73 € | 1,1390 | 14,50 € | 1,0350 | 15,01 € | |
5 | 11,69 € | 12,00 € | 1,1250 | 13,50 € | 1,0350 | 13,97 € | |
6 | 11,17 € | 12,00 € | 1,0833 | 13,00 € | 1,0350 | 13,46 € | |
7 | 10,65 € | 12,00 € | 1,0417 | 12,50 € | 1,0350 | 12,94 € | |
8 | 10,13 € | 12,00 € | es gilt der gesetzliche Mindestlohn in jeweils aktueller Fassung | ||||
Information zu den Lohngruppen:
Lohngruppe 1
Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (über 10 Beschäftigte).
Lohngruppe 2
Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (bis 10 Beschäftigte).
Lohngruppe 3
Meisterinnen, die
- selbstständig arbeiten,
- verantwortlich Aufgaben wahrnehmen,
- die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,
- fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.
Lohngruppe 4
Friseurinnen, die
- selbstständig arbeiten,
- die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,
- fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.
Lohngruppe 5
Friseurinnen, die selbstständig arbeiten und die verlangten Friseurleistungen beherrschen.
Lohngruppe 6
Friseurinnen, die vorwiegend selbstständig arbeiten;
- Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, und zwar nach zweijähriger Berufstätigkeit.
Lohngruppe 7
- Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung;
- Ungelernte Arbeitnehmerinnen nach mindestens einjähriger Berufstätigkeit (Jahre der Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands werden anerkannt)
Lohngruppe 8
Ungelernte Arbeitnehmerinnen mit weniger als einem Jahr Berufstätigkeit
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