Bis zum 28. Februar Überhänge von Ästen und Sträuchern zurückschneiden

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Bäume, Sträucher und Bepflanzungen jedweder Art schmücken das eigene Grundstück. Das sehen viele Menschen so und nutzen Pflanzen nicht nur im Garten, sondern beispielsweise auch als naturnahe Einhausung der eigenen Grundstücke. Das sieht nicht nur gut aus, es ist auch förderlich für das Stadtklima.

Dennoch gelten auch bei der Bepflanzung gewisse Grundsätze. Einer davon ist die Pflicht, Äste und Sträucher, die auf den öffentlichen Raum überhängen, zurückzuschneiden. Noch bis zum 28. Februar muss dies vollzogen sein, denn ab dem 1. März beginnt die Brut- und Setzzeit.

Äste und Sträucher von Grundstücken dürfen gemäß dem Hessischen Straßengesetz nicht auf das Straßengelände überhängen. Dem Grundstücksbesitzer obliegt die Pflicht zum Zurückschneiden beeinträchtigender Anpflanzungen. Anpflanzungen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Verkehrsteilnehmers.

So lautet es formal und juristisch korrekt, wenn es um diesen Rückschnitt geht. Kurz erklärt könnte man also sagen: „Die Bepflanzung privater Grundstücker darf nicht auf Gehwege oder Straßen hinausragen, damit sie niemanden daran hindert, diese Wege gut und sicher zu nutzen.“

„Gern erinnern wir daher alle Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer daran, jetzt den Rückschnitt zu vollziehen, denn ab dem 1. März gilt die Brut- und Setzzeit und damit ein grundsätzliches Verbot, entsprechende Bepflanzung zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Große Eingriffe benötigen ab dann bis zum 30. September eine Genehmigung und lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. Es ist daher ratsam die eigene Bepflanzung, die an den Grundstücksgrenzen steht, jetzt entsprechend zurückzuschneiden und das Gleiche dann noch einmal im Herbst zu tun“, so Bürgermeister Sebastian Wysocki.

Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, keine Anpflanzungen zu unterhalten, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Anpflanzungen den Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht auf Verkehrsschilder verdecken. Das gilt auch für Beeinträchtigungen der Sicht auf Verkehrszeichen, die nicht unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung aufgestellt worden sind. Der Bürgersteig ist in einer Höhe von 2,50 Meter und die Fahrbahn sowie ein angrenzender Gehwegstreifen von 50 cm auf einer Höhe von 4,50 Metern von allen Ästen und Sträuchern freizuhalten. Die Äste dürfen aber auf keinen Fall Verkehrs- und Straßenschilder oder ähnliche Zeichen verdecken und auch nicht die Straßenbeleuchtung.

Alle Bürgerinnen und Bürger sollten beachten, dass in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. grundsätzlich lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig sind. Dieses Verbot gilt dabei nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Damit dürfen überhängende Äste und Sträucher der Anpflanzungen von Grundstücken, die den Fußgänger- bzw. Fahrverkehr behindern und/oder Verkehrszeichen bzw. die Straßenbeleuchtung verdecken, abgeschnitten werden.

Wir bitten Sie ganz herzlich, bei der Baum- und Strauchpflege auf Ihrem Grundstück diese Vorschriften zu beachten.



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