Aufstallungspflicht und Verbot von Geflügelausstellungen

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Bei einer am Mittwoch im Bereich Hungen gefundenen toten Wildgans wurde Geflügelgrippe nachgewiesen. Auch im Fachdienst Veterinärwesen des Wetteraukreises wird die aktuelle Entwicklung bei den Wildvögeln als besorgniserregend bezeichnet. Um die weitere Verbreitung der Infektionskrankheit zu verhindern. Die Aviäre Influenza wird auch Vogelgrippe, Geflügelgrippe oder Geflügelpest genannt. Dabei handelt es sich um eine hochansteckende Infektionskrankheit an der sich Hühner, Puten, Wassergeflügel und auch andere Vögel anstecken und daran versterben können.

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Wegen der hohen Dichte von Wassergeflügel an den Sammelplätzen besteht laut Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts eine erhöhte Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung von Geflügelgrippe in Geflügelbestände. In einigen Kreisen in Hessen wurden Wildvögel gefunden, die an der Geflügelgrippe gestorben sind. Gestern wurde bei einer im Bereich Hungen gefundenen toten Wildgans die Geflügelgrippe nachgewiesen.

Um diese Tiere zu schützen und Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern, ist es erforderlich Wildvögel aus den Beständen fern zu halten und den Kontakt von Wildvögeln zu Tieren in Geflügelbeständen zu vermeiden. Ebenso ist es wichtig, dass Wildvögel nicht an Futter oder Einstreu gelangen, dass für Hausgeflügel bestimmt ist. Daher ordnet der Wetteraukreis für besonders gefährdete ornithologische Risikogebiete und die an die an Hungen angrenzenden Gemeinden die Aufstallung von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse an. Unter die Anordnung fallen auch andere Vögel wie Sittiche oder Kanarienvögel aber nur wenn mehr als 50 Tiere gehalten werden. Die Aufstallungspflicht gilt, wegen dem niedrigen Infektionsrisiko, nicht für Tauben.

Den Risikogebieten gehören die gewässernahen Feuchtgebiete des Wetterauer Auenverbunds entlang der Horloff, der Nidda und der Wetter an. Diese Bereiche befinden sich in ausgewiesenen gewässernahen Gebieten der Städte und Gemeinden Butzbach, Echzell, Florstadt, Münzenberg, Ranstadt, Reichelsheim, Rockenberg und Wölfersheim. Außerdem von der Aufstallungspflicht betroffen sind die an Hungen angrenzenden Ortschaften Berstadt, Ober-Widdersheim, Unter-Widdersheim und Grund-Schwalheim

In diesem Gebiet müssen Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse an in  geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Zum Beispiel ist ein Netz mit einer Maschenweite von maximal 25 Millimetern als Schutzvorrichtung ausreichend. Das Gleiche gilt für Vögel wie Sittiche oder Kanarienvögel, aber nur wenn mehr als 50 Vögel gehalten werden.

Für den gesamten Wetteraukreis gilt zudem eine Aufstallungspflicht für Geflügelhaltungen mit mehr als 1000 Tieren. Außerdem sind Geflügelausstellungen und ähnliche Veranstaltungen untersagt. Um alle Geflügelhaltungen vor Infektionen zu schützen werden alle Geflügelhalter dringend aufgefordert die folgenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelbestände:

  1. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder den sonstigen Standorten sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  2. Die Ställe oder die sonstigen Standorte dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung, einschließlich gereinigtem Schuhwerk oder Einmal-Überschuhen betreten werden, Desinfektionsmatten sind empfohlen. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standorts unverzüglich abzulegen. Dies gilt sowohl für betriebseigene Personen, wie auch für betriebsfremde Personen.
  3. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  4. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zum Wechseln und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
  5. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall zu reinigen und zu desinfizieren.
  6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.
  7. Futter, Einstreu, Gegenstände und Gerätschaften, die für das Geflügel vorgesehen sind und genutzt werden, sind gegen Kontakt mit Wildvögeln und Schadnager zu sichern. Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen hierüber sind auf Verlangen vorzulegen.
  8. Der Raum, die Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
  9. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
  10. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren bzw. im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes.

Das Veterinäramt des Wetteraukreises ist Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr erreichbar unter Telefon: 06031/83-4601, sowie per Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Allgemeinverfügung ist im Internet einsehbar unter: https://wetteraukreis.de/service/gesundheit-tierschutz/

Foto: Karte zur Allgemeinverfügung.

 



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