Kommunalwahl: Gericht stoppt Pläne für neue Sitzverteilung

Politik
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Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 ist verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit seinem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden und damit den Normenkontrollantrag der FDP-Fraktion als begründet erachtet. Die angegriffene Norm änderte das in § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes geregelte Sitzzuteilungsverfahren bei Kommunalwahlen in Hessen.

Bislang galt das Hare/Niemeyer-Verfahren, welches 1980 das Verfahren nach d’Hondt abgelöst hatte. Nunmehr vollzog der Gesetzgeber eine Kehrtwende. Die Rückkehr zu d‘Hondt erfolgte laut der Gesetzesbegründung, weil das Verfahren nach Hare/Niemeyer „zu einer erheblichen und sich fortwährend verstärkenden Zersplitterung der Kommunalvertretungen beigetragen“ habe. Die Rückkehr zum d’Hondtschen Höchstzahlverfahren solle einen Beitrag zur Verringerung dieser „Zersplitterung“ leisten sowie die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen sichern.

Der Staatsgerichtshof erklärte die durch Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 erfolgte Rückkehr zum d’Hondtschen Höchstzahlverfahren in § 22 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz für verfassungswidrig. Zwar sei es grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheide. Er müsse aber ein Verfahren wählen, das die Neutralität gegenüber allen Parteien und Wählervereinigungen möglichst wahre. Er dürfe daher im Vergleich zu einem bisher verwendeten Verfahren kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen.

Das d’Hondtsche Höchstzahlerfahren begünstige systemimmanent stimmenstarke Parteien und Wählervereinigungen und benachteilige stimmenschwache. Der Staatsgerichtshof, der in der mündlichen Verhandlung zwei wahlmathematische Sachverständige angehört hatte, stellte fest, dass das d’Hondtsche Verfahren bei den hessischen Kommunalwahlen die Erfolgswertgleichheit der Stimmen nicht in gleichem Maß erfülle wie das bislang geltende Verfahren nach Hare/Niemeyer. Dieses Verfahren sei – anders als d’Hondt – gegenüber allen Parteien neutral und bewirke eine mathematisch exaktere Übertragung des Stimmenverhältnisses auf das Sitzverhältnis. Daher verstoße die Rückkehr zum Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit für das Kommunalwahlrecht und das grundrechtlich geprägte Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 1 Abs. 1 Hessische Verfassung.

Der Staatsgerichtshof führte zudem aus, dass Sitzzuteilungsverfahren kein zulässiges Steuerungsinstrument zur Verhinderung einer Zersplitterung der kommunalen Vertretungsorgane seien. Ihre Funktion bestehe darin, eine möglichst proportionale Sitzverteilung zu bewirken. Die Anwendung eines Sitzzuteilungsverfahrens mit dem Ziel, unter Inkaufnahme seiner systembedingten Verzerrungen Veränderungen in der Sitzzuteilung zugunsten größerer Parteien und Wählervereinigungen herbeizuführen, um so die Repräsentanz stimmenschwacher Parteien und Wählervereinigungen in den Kommunalvertretungen zu reduzieren, würde das wahlmathematische Verfahren zweckentfremden.

Das Mitglied des Staatsgerichtshofs Richter hat ein Sondervotum abgegeben, in dem er die Auffassung vertritt, das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren sei ein verfassungsgemäßes Sitzzuteilungsverfahren.

„Der Staatsgerichtshof hat heute in einer Frage entschieden, die größer ist als jede Partei: die Gleichheit der Stimmen. Der Staatsgerichtshof hat eine klare Grenze zugunsten der Wahlrechtsgleichheit gezogen und uns in unserer Position bestärkt, dass jede Veränderung am Wahlrecht auch Macht verändert und deshalb höchsten verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen muss. Das stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat und in faire Regeln sowie die Vielfalt in den hessischen Kommunalparlamenten“, erklärt Moritz Promny, innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion. Die Freien Demokraten hatten gegen die Kommunalrechtsnovelle von Schwarz-Rot geklagt, weil das geänderte Verfahren von Hare/Niemeyer zu D‘Hondt ihrer Ansicht nach größeren Parteien einen systematischen Vorteil verschafft. „Wir haben geklagt, weil Wahlrecht kein technisches Detail ist. Wahlrecht ist das Fundament unserer Demokratie“, betont Promny. Fortan gehe es nicht um Sieger oder Verlierer: „Jetzt geht es darum, das Urteil konsequent umzusetzen und Wahlrecht künftig so zu gestalten, dass jede Stimme gleich viel zählt – transparent, nachvollziehbar und fair“, fordert Promny. „Klar ist: Die Kommunalparlamente werden nach dem Willen der Wählerinnen und Wähler zusammengesetzt, nicht nach dem Willen der Landesregierung.“

Der hessische Innenminister Roman Poseck (CDU) führte nach der Entscheidungsverkündung aus: „Jetzt haben wir Rechtsklarheit. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist durchaus überraschend. Denn bislang haben alle Verfassungsgerichte d´Hondt als verfassungsgemäß angesehen. Das hat auch der Staatsgerichtshof hervorgehoben. Er ist unter Hinweis auf wahlmathematische Gesichtspunkte für die hessische Kommunalwahl zu einem Ergebnis gelangt, das von der bisherigen Rechtsprechung in Bund und Ländern abweicht. Das ist zu respektieren, war aber so nicht vorhersehbar. Wir werden die Entscheidung selbstverständlich umsetzen. Diese Akzeptanz ist ein tragendes Prinzip unseres Rechtsstaats. Das bedeutet, dass bei der Kommunalwahl jetzt wieder das Auszählverfahren nach Hare-Niemeyer zur Anwendung kommt. Die technische Umstellung sollte ohne Weiteres gelingen, weil alle gängigen Sitzzuteilungsverfahren vorprogrammiert sind. Die Bürger können sich darauf verlassen, dass die Kommunalwahl ohne Probleme durchgeführt werden kann. Das Urteil hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf die mittelbaren Wahlen nach der Hessischen Gemeindeordnung. Um auch für diese Wahlen schnellstmöglich Rechtssicherheit herzustellen, ist geplant durch eine kurzfristige Gesetzesänderung in der Hessischen Gemeindeordnung bestenfalls noch vor der Kommunalwahl auch für die mittelbaren Wahlen zum Sitzzuteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer zurückzukehren. Eine Möglichkeit wäre ein Änderungsantrag zum Kommunalflexibilisierungsgesetz, das kommende Woche im Plenum verabschiedet werden soll. Ich hoffe sehr, dass der 15. März zu einem Fest für die Demokratie wird und unsere Kommunen trotz der zu befürchtenden weiteren Zersplitterung und Radikalisierung in den kommunalen Parlamenten handlungsfähig bleiben. Die hessische Landesregierung wird auch weiter einen Schwerpunkt auf Entlastung und Stärkung der kommunalen Ebene legen.“



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