Keine Änderungen bei Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffenschrank-Schlüsseln

Politik
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Wetteraukreis (pdw). Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen und die hierauf geänderte Vollzugspraxis der nordrheinwestfälischen Waffenbehörden sorgen bei Waffenbesitzern bundesweit für Aufsehen. Auch im Wetteraukreis zeigen sich legale Waffenbesitzer zunehmend verunsichert: Die Waffenbehörde des Kreises erhält beinahe täglich Anfragen, ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Nachbarbundesland auch Änderungen für die Aufbewahrung von Waffenschrank-Schlüsseln in Hessen mit sich bringt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Einzelfallentscheidung entschieden, dass Schlüssel für einen Waffenschrank mindestens in einem Sicherheitsbehältnis gleicher Klassifizierung wie der Waffenschrank aufbewahrt werden müssen. Weder das Waffengesetz, noch die das Gesetz ergänzende Allgemeine Waffengesetz-Verordnung enthalten jedoch eine Regelung zur Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschänke. Die gesetzliche Kontrollbefugnis der zuständigen Waffenbehörden erstreckt sich ebenfalls ausschließlich auf Waffen und Munition, nicht auf Waffenschrankschlüssel und deren Aufbewahrungsort. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und die behördliche Vollzugspraxis im Nachbarbundesland werden vielfach kritisch diskutiert.

Die Thematik wurde auch anlässlich der jüngst stattfindenden Dienstbesprechung der hessischen Waffenbehörden im hessischen Innenministerium erörtert – mit dem Ergebnis, dass sich in Hessen zunächst keine Änderungen in der behördlichen Praxis ergeben werden. Es gilt somit weiterhin: Verwahrbehältnisse mit Schlüssel sind ausdrücklich zur Aufbewahrung von Waffen und Munition zugelassen. Die Neuanschaffung oder Umrüstung eines Waffenschranks mit Elektronikschloss oder ähnlichem (auch zur Schlüsselaufbewahrung) ist nicht notwendig. Hierbei ist besonders darauf hinzuweisen, dass eine Nachrüstung auf ein Zahlenschloss in jedem Fall durch ein zertifiziertes Fachunternehmen erfolgen sollte, da sonst der Verlust der Zertifizierung des Waffenschranks droht.

Schlüssel zu Waffenschränken sind so aufzubewahren, dass unbefugte Dritte sie nicht an sich nehmen können und hierdurch Zugriff auf Waffen oder Munition erhalten. Das Aufbewahren eines Schlüssels in einem nur dem Waffenbesitzer bekannten Versteck, welches die Wahrscheinlichkeit einer leichten zufälligen Entdeckung durch Unbefugte ausschließt, ist weiterhin zulässig. Die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels in einer Schublade oder an einem Schlüsselbrett ist sorgfaltswidrig und stellt einen waffenrechtlichen Verstoß dar, der zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen kann.



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