Grünschnitt gehört nicht in Feld und Wald

Hessen
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Während der letzten Wochen mit regelmäßigem Regen ist die Vegetation regelrecht explodiert – für den ein oder anderen Gartenbesitzer kommt nun die Zeit, einen Pflegeschnitt durchzuführen. Das ist seit dem letzten Wochenende auch wieder erlaubt.

Nun bittet der NABU Hessen darum, bei der Grünschnittentsorgung auch an die Natur zu denken. Denn Gartenabfälle gehören nicht in Wälder oder andere Landschaftsbereiche, sie schädigen die Böden und verbreiten gebietsfremde Arten. Doch leider werden jedes Jahr aufs Neue zahlreiche Abfälle aus dem Garten im Wald abgeladen. „Einigen Hobbygärtnern scheint die fachgerechte Entsorgung zu aufwändig“, vermutet Gerhard Eppler, Landesvorsitzender des NABU. „Doch die Alternativen sind vielfältig und verbraucherfreundlich.“

Zum einen kann der Grünschnitt – meist bis zu einen Kubikmeter – bei kommunalen Grüngut-Annahmestellen kostenlos abgegeben werden, welche die Gartenabfälle fachgerecht weiterverarbeiten. Zum anderen sind Gartenabfälle eine kostenschonende Methode, seinem eigenen Garten die verlorengegangenen Nährstoffe wieder zuzuführen. „Mit einem Komposthaufen oder einem Hügelbeet auf dem Grundstück hat man eine ökologische und preiswerte Alternative zum Kunstdünger und verwandelt seinen eigenen Garten in eine Kreislaufwirtschaft“, erläutert Eppler. „Holzschnitt kann gegebenenfalls mit einem Häcksler zerkleinert werden. Sie können Rasenschnitt, Blätter und ähnliches aber auch gut zum Mulchen verwenden. Diese Abdeckung des Bodens (z.B. Baumscheiben) schützt den Boden vor Austrocknung und hält ihn locker. Das ist gerade bei einem trockenen Sommer ein guter Bodenschutz und spart Gießwasser, schützt den Boden aber auch bei starkem Regen vor Erosion.“ Auch die Entsorgung in der eigenen Biotonne sei eine Möglichkeit. Beide Methoden sind mit weniger Aufwand verbunden als die Entsorgung im Wald, die zudem illegal ist. Unter keinen Umständen sollten die Gartenabfälle offen verbrannt werden. Beim Verbrennungsprozess im Garten werden sehr viele Schadstoffe und Feinstaub freigesetzt. Gründe hierfür sind, dass das Material meistens noch sehr feucht und die Luftzufuhr nicht ausreichend ist. Es kommt so zu einer unvollständigen Verbrennung mit sehr starker Rauchentwicklung. In vielen Kommunen ist die offene Verbrennung von Gartenabfällen deshalb explizit verboten.

„Um diese Jahreszeit kann man unerlaubte Komposthaufen an den Waldrändern beim Wachsen zusehen“, sagt Eppler besorgt. Viele Mitbürger seien sich der Konsequenzen nicht bewusst. Die meisten Waldböden seien von Natur aus nährstoffarm. Eine Entsorgung von Gartenabfällen im Wald gleiche einer hochdosierten Düngung des Bodens. Der Boden unter den Abfällen ersticke wegen Sauerstoffmangel und in der Folge verschwänden die typischen heimischen Pflanzenarten. Während der Verrottung des Gartenschnitts werde unter anderem Stickstoff freigesetzt, der das Wachstum stickstoffliebender Pflanzen begünstige. Dazu gehören auch unliebsame und invasive Arten wie das Indische Springkraut oder der Japanische Staudenknöterich, beide breiten sich rasant aus. „Früher konnte man an Waldrändern Maiglöckchen, Tüpfelfarn oder sogar Orchideen finden. Wem die heimische Natur am Herzen liegt, sollte bedenken, dass schon eine dünne Schicht hier abgelagerter Gartenabfälle die Vielfalt zerstören kann", appelliert Eppler an die Gartenbesitzer.

Leider sei das Abladen von Gartenabfällen in freier Wildbahn kein Einzelfall. Bei Wohngebieten am Waldrand sei diese Entsorgungsmethode oft zu beobachten. „So ein Verhalten verbietet sich von selbst. Diese Müllkippen-Mentalität mancher Menschen passt nicht mit dem Anspruch zusammen, den Wald als Erholungsgebiet zu nutzen. In kleinen Wäldchen im Siedlungsbereich gehen so zudem natürliche Spielräume für Kinder verloren. Denn wo sie sich früher Hütten und Baumhäuser bauen konnten, liegen jetzt gärende Abfallhaufen", gibt der Landesvorsitzende zu bedenken. Aufgrund der damit verbundenen Gefährdung des Ökosystems Wald steht das Entsorgen von Gartenabfällen sogar unter Strafe und kann als eine Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.



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