Entnahme von Grundwasser im Hessischen Ried rechtmäßig

Hessen
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Wasserrechtlicher Bescheid betreffend die Entnahme von Grundwasser im Hessischen Ried ist rechtmäßig Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass der wasserrechtliche Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. August 2013 betreffend die jährliche Entnahme von Grundwasser aus mehreren Brunnen im Jägersburger Wald und Lorscher Wald rechtmäßig ist.

Mit Bescheid vom 26. August 2013, nachträglich geändert und ergänzt durch Bescheide vom 29. Februar 2016 und 17. Januar 2022, hatte das Regierungspräsidium Darmstadt einem Wasserbeschaffungsverband unter anderem die Bewilligung erteilt, aus insgesamt 13 Brunnen der sogenannten Nordgalerie im Jägersburger Wald sowie aus sechs Brunnen der sogenannten Südgalerie im Lorscher Wald Grundwasser in einem gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Umfang zu entnehmen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage einer anerkannten Umweltvereinigung hatte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22. August 2019 (Az. 6 K 1357/13.DA) stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt fest, dass der vorbezeichnete wasserrechtliche Bescheid rechtswidrig und nicht vollziehbar sei; eine Aufhebung des Bescheids lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt demgegenüber ab. Zur Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass Auswirkungen auf in der Umgebung befindliche Natura 2000-Gebiete nicht hinreichend geprüft worden seien. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt legten alle Verfahrensbeteiligten Berufung ein. Der für das Wasserrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage der Umweltvereinigung vollumfänglich abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche wasserrechtliche Bescheid rechtmäßig sei. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser seien eingehalten. Eine Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers sei durch die genehmigte Entnahme von Grundwasser nicht zu erwarten. Die genehmigte Förderung sei auch mit Naturschutzrecht vereinbar. Durch die Wasserentnahme ergäben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der maßgeblichen Natura 2000-Gebiete.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.



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